Die Komplexität und der Umfang der Schäden nehmen weiter zu. Gerade im Schadenfall ist es wichtig, einen starken und verlässlichen Partner an seiner Seite zu wissen. Mit unserer Erfahrung und Expertise auf dem Gebiet der Berufshaftpflichtversicherung sind wir dieser Partner.

Nachfolgend sind die wichtigsten Verhaltensregeln für den Schadenfall in der Berufshaftpflichtversicherung aufgeführt:

1. Allgemeines

Ein Architekt, Ingenieur oder Sachverständiger, der bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit jemandem einen Schaden zugefügt hat, ist zunächst im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, alles ihm Zumutbare zur Abwendung des Schadens zu tun. Wie er sich in diesem Fall gegenüber seinem Haftpflichtversicherer zu verhalten hat, regelt Ziffer 25 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).

2. Ein Fehler wird festgestellt oder behauptet

Gleichgültig, ob der Versicherungsnehmer selbst einen Fehler feststellt oder der Kunde – zu Recht oder zu Unrecht – einen Fehler behauptet: In beiden Fällen sind der Fehler und der zugrunde liegende Sachverhalt dem Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Besonders eilbedürftige Fragen können vorab telefonisch oder durch eine E-Mail mit dem Versicherer geklärt werden.

3. Umfang der Schadensanzeige

Eine fundierte Unterstützung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer setzt voraus: eine umfassende Unterrichtung des Versicherers, eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und die Zusendung der für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten Unterlagen in Kopie. Die Darstellung soll in freier Form erfolgen; Schadenanzeigeformulare werden wegen der Komplexität der möglichen Fallgestaltungen nicht verwandt.

4. Ihr Kunde geht gerichtlich gegen Sie vor

Der Versicherer ist – auch wenn der Schaden zuvor bereits gemeldet war – unverzüglich zu unterrichten, wenn der Geschädigte gerichtlich gegen den Versicherungsnehmer vorgeht, sei es durch Mahnbescheid, Klage, Streitverkündung oder Prozesskostenhilfegesuch. Dasselbe gilt bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung, Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens oder eines Arrests. Schon das Einleiten eines Gerichtsverfahrens setzt Fristen in Gang, die zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt beachtet werden müssen.

5. Anwaltliche Vertretung im Prozess

Der Versicherer unterstützt Sie bei der Auswahl eines geeigneten Prozessbevollmächtigten. Bitte beauftragen Sie keinen Prozessbevollmächtigten ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer.

6. Anerkenntnis/Vergleich und Verjährungsverzicht

Auch hier stimmen Sie Ihr Vorgehen bitte mit dem Versicherer ab. Erkennt der Versicherungsnehmer mehr an, als dem Geschädigten zusteht, so geht der Mehrbetrag allein zulasten des Versicherungsnehmers. Ein Vergleich, der ohne Zustimmung des Versicherers abgeschlossen wird, bindet nur, soweit der Haftpflichtanspruch nachweislich auch ohne den Vergleich bestanden hätte. Dasselbe gilt für das Anerkenntnis. Verlangt der Geschädigte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, stimmen Sie bitte das »Ob« und das »Wie« ebenfalls mit dem Versicherer ab.


7. Verletzung der Anzeige- und Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten)

Ein grob fahrlässiger Verstoß gegen die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten berechtigt den Versicherer, seine Leistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Der vorsätzliche Obliegenheitsverstoß führt sogar regelmäßig zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

8. Strafverfahren

Obwohl der Versicherer sich nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen befasst, legt er Wert darauf, vom Versicherungsnehmer auch über die Einleitung eines Strafverfahrens informiert zu werden. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren können »Vorläufer« von Haftpflichtansprüchen sein. Deshalb prüft der Versicherer, ob auch bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Versicherungsnehmer gegebenenfalls Kostenschutz für die anwaltliche Unterstützung zur Verfügung gestellt werden kann.


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